Was ist Arbeitsrecht Vorlesung, Mitschrift, Skript

Arbeitsrecht Vorlesung, Mitschrift, Skript

Arbeitsrecht Vorlesung, Mitschrift / Skript 2005 [Vollständigkeit der Mitschrift geschätzt: 85%]

Arbeitsvertrag – ist eine Unterart von Dienstvertrag, § 611 BGB.
Besondere Merkmale an der Seite des AN (Arbeitnehmers); des Erbringers der Arbeitsleistung:
– keine selbständige Gestaltung der Arbeitsleistung
– Eingliederung in den Betrieb
– Weisungsabhängigkeit (bzgl. Durchführung, Zeit, Dauer, Ort und Inhalt.)
Form
Abschluss – formlos. § 2 NachwG fordert den AG auf, die wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages innerhalb eines Monats schriftlich zu bestätigen. Rechtsfolge der Nichtbefolgung: Tragen von Beweislast vor Gericht.
Pflichten (grob)
ARBEITNEHMER:
– Erbringung von Arbeitsleistung
– Treuepflicht [Pflichtentabelle]
ARBEITGEBER:
– Vergütungzahlung (Tarifverträge)
– Fürsorgepflicht [Pflichtentabelle]

Mögliche Fristen
a) Unbefristet
b) Befristet bis auf 2 Jahre
c) Probezeitvereinbarung möglich

Beendigung
a) Fristablauf der befristeten Verträgen
b) Kündigung (Schriftform zwingend, § 623 BGB)
– Kündigungserklärung [empfangsbedürftige WE, allg. Regeln] =/= Entlassung [a) BGH – Ausscheiden, b) EuGH – Aussprechen]
– Schriftform, § 623 BGB
– Zugang
c) Auflösungsvertrag (Schriftform zwingend, § 623 BGB)

§ 611 – Querverweise:
BGB
Recht der Schuldverhältnisse
Einzelne Schuldverhältnisse
Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag
Geschäftsbesorgungsvertrag
Allgemeines
§ 675 I (Entgeltliche Geschäftsbesorgung) => einige Auftragsvorschriften!
Nachweisgesetz (NachwG)
§§ 1 ff (zu §§ 611 ff) – wesentliche Vertragsbedingungen innerhalb eines Monats vom AG schriftlich festzuhalten
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Allgemeine Vorschriften
Internationales Privatrecht
Schuldrecht
Vertragliche Schuldverhältnisse
Art. 30 (Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse von Einzelpersonen) (zu §§ 611 ff)
Handelsgesetzbuch (HGB)
Handelsstand
Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
§ 59 – die Handhabung von kaufm. Tätigkeiten mangels genauen Angaben, Vergütung
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
§ 43 – Einräumung der Nutzungsrechte vom Urheber
Aktiengesetz (AktG)
§ 114 – Zustimmungsbedürftigkeit des Aufsichtsrats bei einem Nichtarbeitsdienstvertrag eines Aufsichtsratsmitgliedes
Insolvenzordnung (InsO)
Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
§§ 108 ff (Fortbestehen von Dauerschuldverhältnissen) (zu §§ 611 ff)
Gewerbeordnung (GewO)
§§ 105 ff (zu §§ 611 ff) § 121
§ 106 – Weisungsrecht durch den Dienstherrn
§ 109 – Anspruch des Bediensteten auf ein Zeugnis
Arbeitsförderungsgesetz (AFG) – § 19

Grundrechte im Arbeitsrecht
Art. 4 GG – Gewissensfreiheit [Folie 55 ff.]
Leistungsverweigerungsrecht des AN aus § 275 III iVm. Art. 4 GG
Fallgruppen:
– Kriegsmedizin -> Gehalts-Stopp, außerordentliche Kündigung wg. Arbeitsverweigerung
– Kopftuch während der Arbeit? -> ordentliche Kündigung
A. Anspruch des AN auf Lohn aus § 611 BGB (Kriegsmedizin)
1. Wirksames Schuldverhältnis – Arbeitsvertrag nach § 611 BGB (+) Besonderheit: Vorleistungspflicht des AN, § 614 S.1 BGB
2. Befreiung des AG von der Lohnzahlung als Gegenleistung nach § 326 BGB [+], also
das Gegenrecht des AG aus gegenseitigem Schuldverhältnis. Dieses könnte sich aus der
sittlichen (Looschelders) Unmöglichkeit der Leistung des AN aus § 275 III ergeben. -> Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn.“ Hier hat der AN die Arbeit aus Gewissensgründen, Art. 4 GG, niedergelegt. Grundsätzlich gilt der Vorrang der Nachterfüllung in einem Schuldverhältnis. Die Arbeitsleistung des AN ist jedoch eine absolute Fixschuld! Fixschuld ist zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum zu erbringen. [Das könnte relevant werden, wenn der AG dem AN eine andere Beschäftigung angeboten hätte, hier ist dies jedoch aus dem SV nicht ersichtlich. Der AN verweigert sowieso die Erbringung DIESER Arbeitsleistung.] So oder so liegt Unmöglichkeit vor.
Zwischenergebnis: AG kann die Vergütungszahlung verweigern.
3. Durchbrechung des Grundsatzes „Ohne Arbeit kein Lohn“
***

Europarecht im deutschen Arbeitsrecht (nach dem Skript)
Richtlinien sind im horizontalen Verhältnis (Bürger Bürger) nicht direkt anwendbar. AG darf darauf vertrauen, dass nationales Recht gültig ist. Im Verhältnis Staat Bürger sind diese direkt anwendbar!
[Folie 80]
1. Bedeutung der (Markt)Grundfreiheiten für Arbeitsrecht
– Warenverkehrsfreiheit – Art. 28 ff
– Arbeitnehmerfreizügigkeit – Art. 39 ff
– Niederfassungsfreiheit – Art. 43 ff
– Dienstleistungsfreiheit – Art. 49 ff
– Kapitalverkehrsfreiheit & Zahlungsverkehrsfreiheit – Art. 56 ff
Alle Hoheitsträger der MS sind an die Grundfreiheiten gebunden und haben diese von Amts wegen zu berücksichtigen.
(nur) Personenverkehrsfreiheiten ->
ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT (39 ff EG), NIEDERFASSUNGSFREIHEIT (43 ff EG) z.Teil DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT (49 ff EG)
verbieten jede Diskriminierung (+) aufgrund der Staatsangehörigkeit.
Inländer-Diskriminierung (-) fällt mangels des grenzüberschreitenden Bezugs nicht unter Anwendungsbereich der Personenverkehrsfreiheiten.
Diese werden auch auf nicht-diskriminierende Behinderungen (+) von EuGH erstreckt. Verboten werden im Kern die Zugangshindernisse, nicht bloße Ausübungsregelungen. Ausnahme davon ist z.B. der Cassis de Djion – Fall (-). So werden nicht-diskriminierende Beeinträchtigungen der Personenverkehrsfreiheiten aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls als gerechtfertigt anerkannt, soweit diese verhältnismäßig sind.

ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT (39 ff EG)
geschützt werden die
– Arbeitnehmer, also diejenigen, die während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhalten. (EuGH)
– Arbeitgeber, wenn die innerstaatliche Bestimmungen ihm verbieten, einen Ausländer ohne einen Wohnsitz oder entsprehender Staatsangehörigkeit als Geschäftsführer einzustellen. (Clean Car Autoservice – Fall)
– nur Staatsangehörige der MS

NIEDERFASSUNGSFREIHEIT (43 ff EG)
– tatsächliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen MS auf unbestimmte Dauer.
– Staatsangehörige der MS
– in einem der MS ansässige und nach dem Recht eines MS gegründete Unternehmer, Art. 48 EG (Gründungs- und Sitztheorie)
– Tochterunternehmen mit Hauptsitz in einem der MS von Drittstaatsgesellschaften, Art 43 EG
– selbst die Briefkastenfirmen Centros-Entscheidung

DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT Art. 49 ff EG
– selbständige Tätigkeit
– natürliche Personen, in EU ansässige Staatsangehörige der MS
– Gesellschaften über Art. 55 iVm 48 EG
– vorübergehender Charakter der selbständigen (Art. 50 EG) Tätigkeit
– positive (der Dienstleistungserbringer begibt sich zum Dienstleistungsempfänger)
– negative (der Dienstleistungsempfänger sich zum Dienstleitenden begibt)
– Korrespondenzdienstleistung (keiner der beiden verlässt sein MS, die Dienstleistung selbst überschreitet die Grenze)
[zählt nicht zu Personenverkehrsfreiheit – kein Mensch überschreitet hier die Grenze!]
2. Gleichbehandlung von Mann und Frau
Rechtsquellen [Folie 82, S. 15]:
Art. 141 EG – (primäres EU-Recht) – unmittelbare Anwendung; horizontale Wirkung (auch für private AG bindend)
Inhalt: „Gleicher Entgelt für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit“
Rechtsfolgen eines Verstoßes:
a) Nichtigkeit der diskriminierenden Regelung
b) Angleichung nach oben für die Vergangenheit -> Anspruch des Diskriminierten auf die Bezahlung, die besser gestellten Vergleichsperson gewährt wird.
Richtlinien (sekundäres EU-Recht):
Richtlinie 75/117/EWG – zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen – stellt die Vergleichskriterien zum Art. 141 EG auf (Vergleichspersonen), schützt die klagende AN vor Entlassung.
Richtlinie 76/207/EWG – zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen
Richtlinie 97/80/EG – über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts – a) AN: Schlüssigkeit des Klägervorbringens – Glaubhaftmachung des Vorliegens einer geschlechtsbezogenen Diskriminierung b) AG: Erheblichkeit des Beklagtenvorbringens – das Gegenteil beweisende Tatsachen
***** weiter nach den Folien -> die deutsche Umsetzung der RiLi

Fall mit der 16-jährigen A.
Sachverhalt (Schwerpunkte):
– A ist 16 Jahre
– Eltern: Zustimmung unter Vorbehalt
– – keine Abendarbeit
– – Beträge über 300 € nur mit der Zustimmung verwenden
– Arbeit im Café bei X ab dem 05.01.2004, keine Abendarbeit (18:30)
– Girokontoeröffnung
– Mofa-kauf bei P am 05.03.2004
– A hat 500 € vom Konto abgehoben und das Mofa bezahlt
– Vermischung des Geldes bei P
– leichtsinniges Verschütten von Kaffee auf die Kleider einer Kundin des X
– mehrmalige Mahnungen seitens X
– Fristgerechte Kündigung am 05.03.2004 durch X
– 01.04.2004 Abendarbeit bei Z
– 13.04.2005 Unfall, Mofa = Schrott
– Auseinandersetzung mit Gast V
– schuldhafte Beschädigung der Glasvitrine
– Kündigung seitens A
– Z besteht auf der Einhaltung der Kündigungsfrist bis zum 30.04.2004
– ANSPRÜCHE?
– – A -> Z auf Arbeitsentgelt zumindest bist zum 13.04.2004?
– – Z -> A auf Schadensersatz wegen der zerstörten Glasablage
– – A -> Bank auf 500 €?
– – A -> P auf 500 €
– – A -> X auf Kündigungsschutz?
I. Wirksamkeit der Kündigung des X
Wirksamkeit der Willenserklärungen
II.
1) A->P 500 Euro aus
a) § 985,
b) §§ 951, 812
2) A->B auf 500
Darlehensvertrag § 676 i.V.m. § 488
III.
1) Z->A Schadenersatz wegen der Glasablage
a) § 280 i.V.m. Arbeitsvertrag.
b) § 280 i.V.m. fehlerhaften Arbeitsverhältnis
c) § 823
2) A->Z Lohn bis zum 13.04.
§ 611
Lösung:
I. Wirksamkeit der Kündigung durch X
[ein nicht existierendes Arbeitsverhältnis kann man nicht kündigen, es muss also ein wirksamer Arbeitsvertrag vorliegen.]
1) Wirksamer AV
a. WE des X (+)
b. WE der A
[P] Minderjährigkeit => bis zur Genehmigung schwebend unwirksam § 108
[16 Jahre, Volljährigkeit ab 18 Jahren, § 2 BGB => Minderjährig -> § 106 – beschränkte Geschäftsfähigkeit => Anwendungsbereich §§ 107 – 113 eröffnet. § 107 – Einwilligung des ges. Vertreters notwendig, wenn durch die WE kein lediglich rechtlicher Vorteil erlangt wird. Arbeitsverhältnis ist ein synallagmatisches Rechtsverhältnis, demnach A auch zur Arbeitsleistung verpflichtet ist => Einwilligung muss sein. Eltern = gesetzliche Vertreter? Ja, vgl. § 1626 BGB.]
§107 – Eltern (eigentlich +), aber [zur Erfrischung: § 110 – Taschengeld]
§ 113 (+) lex specialis – Dienst- oder Arbeitsverhältnis
Zwischenergebnis: WE der A wirksam
c. Zugang der WE (+)
Zwischenergebnis: => Arbeitsvertrag wirksam (+)
2) Erloschen durch wirksame Kündigung – eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung
a. Kündigungserklärung
– – – § 623 BGB Schriftform
– – – Zugang nach BGB-AT [§§ 131 II, 108, 113 BGB]
§ 131 II 2 – WE solange nicht wirksam, bis diese dem ges. Vertreter zugegangen ist, jedoch § 113 I -> einmalige Einwilligung nach § 108 (hier bereits vor dem Vertragsschluss eingewilligt) bzgl. eines Arbeitsverhältnisses erstreckt sich auch auf die ähnliche Rechtsvorgänge und begründet somit Arbeitsmündigkeit (hier: Empfang. Sofort und in der Anwesenheit => Zugang am 05.03.2004 (+)
b. Wirksamkeit (nach KschG)
– – – außerordentliche Kündigung (fristlose)
aus einem wichtigen Grund, Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsvertrages, innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes (-)
– – – – – hier kommt die verhaltensbedingte Kündigung in Betracht (mehrmalige Abmahnungen), die Frist ist jedoch eingehalten worden (eher -)
– – – ordentliche Kündigung (Einhalten einer Kündigungsfrist gem. § 622 BGB)
– – – – – hier: Frist eingehalten. (+)
– – – – – Rechtsfertigungsgrund (§ 1 I KSchG), da die Kündigung ansonsten sozial ungerechtfertigt ist, mit der Unwirksamkeit auf der Rechtsfolgeseite. (?) ->
– – – – – jedoch bei den Arbeitsverhältnissen länger als 6 Monate! (§ 1 I KSchG) (-)
– – – – – Schriftform, § 623: keine Angaben im SV -> davon ist auszugehen
Ergebnis: die ordentliche Kündigung ist vorbehaltlich der Schriftform wirksam ausgesprochen worden.
(selbst wenn nicht, die Klagefrist beträgt nach § *** drei Wochen ab Zugang, hier am 05.03.2004, danach wird die Kündigung vorbehaltlich der Schriftformmangels wirksam!)
III. Arbeitsverhältnis mit Z
1. Schadensersatz Z->A aus § 280 BGB auf Schadensersatz wg. der zerstörten Glasablage
a) Schuldverhältnis
aa) Arbeitsverhältnis?
Einwilligung der Eltern § 108
Zwar § 113 IV, aber die Eltern haben die Arbeit in der Abendstunden nicht gewilligt => §113 (-)
=> kein Arbeitsverhältnis
bb) Fehlerhaftes Arbeitsverhältnis?
Rechtsgrund? warum das fehlerhafte Arbeitsverhältnis anerkannt ist? Folie 98
– – – der Arbeitnehmerschutzgedanke
– – – § Unangemessenheit der Rechtsfolgen des § 812 BGB
– – – Besonderheiten der in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnisse
– – – Minderjährigenschutz
Rechtsfolge: für die Vergangenheit wie ein ganz normales Arbeitsverhältnis zu behandeln: volles Pflichtenprogramm, aber der Minderjährigenschutz darf nicht entlaufen (keine Schadensersatz-Pflicht).
Ergebnis: kein Anspruch aus § 280
2. § 823 BGB
a. Handlung
b. Rechtsgutsverletzung
c. haftungsbegründende Kausalität
d. —-
§ 828 II – volle Deliktsfähigkeit der Minderjährigen? VSS: Einsichtfähigkeit
§ 276 Fahrlässigkeit
e. Schaden
f. Haftungsausf. Kausalität (+)
Zwischenergebnis: Haftung (+)
ABER: § 254 BGB – Arbeitnehmerhaftungsprivileg [künftige Vorlesung]
3. § 611 BGB
II. Komplex P & Bank
A – Bank (auf ……. Zahlung)
Anspruchsgrundlage im Kern § 488 BGB
1. Wirksamer Girovertrag (§§ 676 ff.)
Minderjährigkeit, § 113
2. ZE: Rückzahlungsanspruch, das falsch eingezahlt
3. Gegenanspruch: § 362
Minderjährigkeit
Erfüllung [Th.streit:] h.M.: Th. der realen Leistungsbewirkung
-> Empfangszuständigkeit.
§ 113 => die Auszahlung abgedeckt
[Erwerb durch Vermischung – § 948 rn.6]

Pflichten des Arbeitnehmers [Alter Stoff – Folie 104]
§ 613 – die Arbeit ist im Zweifel in Person zu leisten
zu § 315 – nach billigem Ermessen! HEUTE von § 106 GewO abgelöst
242
c. Ort. [Folie 108] Direktionsrecht des AG. Andere Gemeinde ist nicht davon erfasst.
Inhalt: Notsituationen(+). Kein Pflicht des AN eine gefährliche Arbeit zu verrichten, wenn das nicht vertraglich geregelt ist – Leistungsverweigerungsrecht (-).
Es wird nicht die mittlere Art und Güte geschuldet. Bestimmte Arbeitserfolg ist nicht geschuldet. [dazu Folie 120] Beim „Leerlauf“ haben die Arbeitnehmer eine Bereithaltungspflicht zur Befolgung den Weisungen des AG.
Surfen im Internet grds. ok.
Subjektiver Leistungsbegriff (BAG NJW 2004, 2545).
Problem der „low performer“
Fall: Esser / Mannesmann [Untreuetatbestand ggü. der Aktionären in Form eines „Geschenks“, also einer Lstg an Esser ohne einen Anlass]
Zeit: nicht länger als 10 Std. Arbeitszeitgesetz.
Bereitschaftsdienst.
früher – keine „normale“ Arbeitszeit
heute Europäische Regelung –normale Arbeitszeit mit der Rechtsfolge, dass die Ruhepausen eingehalten werden müssen.
§§ 2, 3, 7, 25 ArbZG
Unterscheiden von einer Rufbereitschaft – nicht als Arbeitszeit zu werten.
bei der Überschreitung der Arbeitszeit und darauf entstehendem Schaden (Krankenhaus-Ärzte) muss man auf der Schutzzweck der Regelung gucken. AN-Schutz, und nicht Patientenschutz. (Schutz des Arztes vor Übermüdung)
§ 13 – Ausnahmen von Sonn- und Feiertagsarbeitsverbots
Standort Deutschland als Merkmal

II. die Nebenpflichten des Arbeitnehmers
Folie 117
In der Privatzeit darf der Arbeitnehmer alles tun, was er will.
Die Profifußballer müssen Rücksicht auf die Unterlassungspflichten nehmen.
§ 60 HGB – Handlungsgehilfe gleich kaufmännischer Mitarbeiter, Prinzipal – Arbeitgeber
Wettbewerbsverbot des AN, es sei denn der AG gibt seine Einwilligung.
§ 61 HGB lex specialis zu § 280 I BGB – Schadenersatzanspruch des AG ggü. d. AN
Nachträgliches Wettbewerbsverbot unter Karenzbezahlung §§ 74 ff. HGB, 110 GewO
Arbeitsleistung = absolute Fixschuld!
bei der Nichterfüllung seitens AN fällt der Anspruch des AG auf die Leistung ab!
§ 320 – die Unmöglichkeit tritt sowieso ein.
RELATIVES (fest bestimmte Zeit) und ABSOLUTES (genau fest bestimmte Zeit) FIXGESCHÄFT
3. Haftung des AN
****
a) Schuldhafte NICHTLEISTUNG => aufgrund von Arbeitsleistung als Fixschuld, liegt in der Regel die UNMÖGLICHKEIT vor!
(§ 280 I 1 i.V.m § 283 – SE statt der Lstg)
Beispiel: höhere Kosten des AG aufgrund des Ausfalls der Arbeitsleistung des AN. (Zeitungsinseratfall)
b) Schuldhafte SCHLECHTLEISTUNG
grds. § 280 I
Voraussetzungen:
Schuldverhältnis (in Form vom Arbeitsvertrag)
Schaden
Pflichtverletzung
Vertreten müssen (Vo. und Fa.§ 276 I 1) [Fa=außer Acht lassen der erf. Sorgfalt]
Beweislastumkehr nach § 619a BGB -> AG hat das schuldhaftes Handeln das AN zu beweisen!
Haftungserleichterung nur bei BETRIEBSBEZOGENEN Tätigkeiten
[betriebliche Veranlassung der Tätigkeit; „Gefahrgeneigtheit“ kann in die Abwägung nach § 254 miteinbezogen werden]
„leichteste“ Fa (-) arbeitsrechtlich
normale od. arbeitsrechtlich „mittlere“ Fa -> Schadensteilung
grobe Fa (regelmäßig +, einzelfallabhängig, Billigkeit, lebenslange Verschuldung des AN)
Vorsatz (+)
Ermittlung des Mitverschuldens nach § 254: Dilemma – Verschulden des AN <=> Risiko des AG
Mankohaftung
Bei der Haftung für die Missstände in anvertrauten Beständen des AG kommt es zurechnungsmäßig im wesentlichen darauf an, ob der AN hier Alleinbesitzer [§ 619a BGB (-) aufgrund von fehlenden überlegenen Erkenntnismöglichkeiten des AG] oder lediglich nur Besitzdiener iSv. § 855 BGB war [AG trägt Beweislast gem. § 619a (+)].
****
Folie 123
Fall:
geplatzte Verhandlung. Schaden. Schadenersatz aus § 281 BGB?
Beachtung der StVO als Pflicht aus den Arbeitsverhältnis für eine Bankmanagerin?
= nein.
Verzögerte (verspätete) Leistung:
1. Stufe: reine Leistungsverzögerung
§ 271 – Sofort . keine Rechtfolge
2. Stufe: Verzug, § 286
Ersatz nur des Verzögerungsschadens
3. Stufe: [Bestand des Schuldverhältnisses, keine Relevanz des Verzuges]
Rücktritt, § 323 => im ArbR Kündigung? (-). Schadensersatz auch in Dauerschuldverhältnissen für die Zeitabschnitte, wo die Unmöglichkeit vorliegt.
– Pflichtverletzung
– Fristsetzung
Schadensersatz § 281
– Schadensersatz
– Rücktritt
Schlecht-Erfüllung
Folie 125
Beispiel: Giftiger Pferdefutter, Pferde tot
Fall 1 [faelle_ah_gk_arbr] Baggerfahrer, Polier
§ 280 I BGB
– Schaden
– Pflichtverletzung
– Vertreten müssen / Vermutung nach § 280 I 2 => § 619a BGB – spezieller
– Schaden 122
Zwischenergebnis: Anspruch gegeben (+)
…Haftungsprivileg
Mitverantwortung des AN, § 254

Folie 161
V. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz
Arbeitgeber: Gleichbehandlungspflicht bei Verteilung von Vergünstigungen und Lasten
Rechtsgrundlage (str.) Art 3 GG, §§ 242, 315 [Bestimmung der Leistung durch eine Partei] BGB
Fall 2 (Die doppelte Abfindung für Betriebsrat).
– Allgemeiner Gleichbehandlungsanspruch.
– – Regeln für den Kollektiv
– – Ungleichbehandlung eines AN
– – Benachteiligung des AN
– – Im Vergleich zu den Kollegen in demselben Unternehmen, nicht im selben Betrieb.
– – Nicht auf den sachlichen Gründen beruhend (Willkur)
– § 75 BetrVG – Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen
– § 78 S. 2 BetrVG – Keine Benachteiligung oder Begünstigung aufgrund von Angehörigkeit zu bestimmten betrieblichen strukturellen Organisationen. (Betriebsrat)
Rechtsfolge einer Verletzung -> rechtsgeschäftlicher Verstoß gg. einen gesetzlichen Verbot führt regelmäßig zur Nichtigkeit, § 134 BGB.
Rückforderung des Geleisteten ist daher ausgeschlossen, § 817 S. 2 BGB
Ungleichbehandlung in unterschiedlichen Betrieben darf u.U. gerechtfertigt sein (aufgrund von sachlichen Umständen).
Vergangenheit: kein Anspruch auf Gleichbehandlung der ganzen Gruppen, ein Einzelner hat dagegen einen Anspruch auf Gleichstellung.
Zukunft: „Topftheorie“ – Umverteilung der gewährten Mitteln
VI. Nebenpflichten des Arbeitgebers
Schutzpflicht.
grds. im Schuldrecht § 241, in Arbeitsrecht lex specialis § 618 – Pflicht zu Schutzmaßnahmen
Sexuelle Belästigung.
Der AG hat sein Betrieb so zu gestalten, dass das Problem nicht auftaucht. (Beschwerderecht einführen)
Schäden am AN-Eigentum.
(Kleiderspind..)
Beschäftigungspflicht.
Tatsächliche Beschäftigung, um die Qualifikation zu erhalten. [zumindest Training für Profifußballer]
VII. Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen des AG
Beschäftigungsanspruch muss notfalls mit Zwangsgelder durchgesetzt werden.
Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers
ist durch die Vorleistungspflicht erschwert.
286 IV – Umstand, den der AG nicht zu vertreten hat? Beispiel: der Abnehmer zahlt nicht, der AG kann deshalb keine Löhne zahlen? Nein, das Wirtschaftsrisiko trägt der Arbeitgeber (Unternehmer), also 286 IV (-)
Haftung des Arbeitgebers
Personenschäden
kein Anspruch des AN ggü. AG, sondern ggü. Berufsgenossenschaft! Immaterielle Schäden werden nicht erstattet!
§ 104 SGB VII – AN ->AG (nur beim Vo+Wegunfälle)
§ 105 SGB VII – AN ->AN (nur beim Vo+Wegunfälle)
§ 8 SGB VII – Arbeitsunfälle
ansonsten immer AN ->Berufsgenossenschaft
Sachschäden
Anspruch aus § 670 (Aufwendunsersatz i.V.m. Auftrag)
Betätigungsbereich des AN, nicht Lebensbereich.
[Aufwendungen (freiwillige) hier = risikotypischen Begleitschäden (unfreiwillige) ]
am besten § 670 BGB analog anwenden, denn es geht um ein Arbeitsvertrag, nicht um einen Auftrag!
(Lackschadenfall)
280 – Schadensersatz aus Arbeitsvertrag?
Schuldverhältnis (+)
Pflichtverletzung in Form Schadenvermeidungpflicht (+)
Vertreten müssen? Erfüllungsgehilfe nach § 278? -> Pflichten, die Arbeitnehmer ggü. erfüllt werden mussten? (-)
Ergebnis § 280 (-)
823
670 analog – Auftrags-ähnlich? der PKW wurde nicht eingebracht. (eingebrachte Sachen des AN)
Mobbing
AG selbst, durch Zulassung der Mobbing durch leitende Angestellte.
Schadensersatz-Ansprüche nach:
§§ 280 iVm 253 II BGB (AG selbst)
§§ 278 iVm 280, 253 II – Gesundheitsbeeinträchtigung, sex. Selbstbestimmung
§§ 823, 831, Art. 1, 2 GG – Persönlichkeitsschäden.

Der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ und seine Durchbrechung.
1. Grundsätzlich –> Zivilrecht pur
2. Vorübergehende Verhinderung des AN
3. Der Gläubigerverzug
4. Die Betriebsrisikolehre
5. Erkrankung des AN
6. Schwangerschaft und Mutterschutz
7. Erholungsurlaub – BUrlG [Folie 200]
—————
1. Grundsätzlich:
Arbeitsleistung = absolute Fixschuld
=> Nichtleistung = Unmöglichkeit
Wenn der AN nicht leistet, liegt Unmöglichkeit vor. [§ 275 BGB] Der AG wäre dann gemäß § 326 BGB von der Gglstg befreit!
Doch das Arbeitsrecht kennt eine Fülle von Durchbrechungen des allg. Zivilrechts.
2. Vorübergehende Verhinderung des AN
§ 616 BGB
– in der Person des AN liegender Grund
– nicht ein objektives Hindernis!!! (Unwetter, Störungen des öff. Verkehrs)
– ohne grobes Verschulden (gg sich selbst)
– verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit! (max. 2 Wo.)
Beispiele:
– Pflege des erkrankten Kindes
– Arzttermin
– Hochzeit naher Angehöriger
– Freizeit zur Stellensuche (§ 629 BGB)
– Unschuldig erlittene, kurzfristige Untersuchungshaft
3. Der Gläubigerverzug
a. Tatbestandliche Voraussetzungen [Wiederholung – Folie 183]
so geriet der Gläubiger in Verzug:
– Leistungsberechtigung des Schuldners – § 271 II BGB [„Leistungszeit“ – Schuldner darf voher bewirken]
– Kein Leistungsunvermögen des Schuldners nach § 297 BGB.
Ansonsten Einwand des Gläubigers: kein Verzug, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt des Angebots leistungsunvermögen ist, § 297 BGB !!!
– Ordnungsgemäßes Angebot der richtigen Leistung.
– – Tatsächliches Angebot – [Grundfall: § 294] „Lstg. tatsächlich angeboten, so wie sie zu bewirken ist.“
– – wörtliches Angebot [Ausnahme § 295] – reicht aus, wenn der Gläubiger Nichtannahme der Lstg erklärt oder eine Hdlg vorzunehmen hat
– – Entbehrlichkeit des Angebots [Ausnahme § 296] – wenn der Zeitpunkt der Handlung des Gläubigers nach Kalender bestimmt oder bestimmbar ist.
– – Nichtannahme durch den Gläubiger, § 293 BGB (kein Verschulden erforderlich)
Ergebnis: Gläubigerverzug
b. Wirkungen des Gläubigerverzugs
– Haftungserleichterung (§ 300 Abs. 1)
– Gefahrenübergang hinsichtlich der Sachleistung bei Gattungsschulden (§ 300 Abs. 2)
– Übergang der Preisgefahr[->ob der Gläubiger die Gegenleistung erbringen muss] auf den Gläubiger (§ 326 Abs. 2), denn er ist „allein oder überwiegend für den Umstand der Unmöglichkeit des Schuldners verantwortlich“! Ausnahme von der Grundregel des § 326 Abs. 1.
– Anspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen (§ 304)
c. Annahmeverzug gem. § 615 BGB
293
297
615
Unmöglichkeitsrecht geht daher nur vor, wenn die Arbeit trotz Annahmebereitschaft nicht erbracht werden kann.
*****
4. Die Betriebsrisikolehre
– Grundsatz: Alle betriebsbezogenen Störungen sind grundsätzlich dem Risikobereich des Arbeitgebers zuzuweisen.
– – Organisationshoheit des Arbeitgebers
– – Zum Unternehmerrisiko zählt auch das Lohnrisiko
– Früher umstritten. Jetzt: Klarstellung durch § 615 S. 3 BGB
– Ausnahmen:
– – Arbeitskampfbedingte Störungen (siehe auch § 146 SGB III)
– – Existenzbedrohung des Betriebes (Gedanke der Gefahrengemeinschaft; in § 242 BGB verankertes Verbot der Existenzvernichtung).
5. Erkrankung des AN
[Folie 191]
6. Schwangerschaft und Mutterschutz
7. Erholungsurlaub – BUrlG [Folie 200]
§ 4, 7 BUrlG
zu prüfen: Freistellungsanspruch [~ § 275 -> § 326 BGB] + Fortzahlungsanspruch § 611 BGB iVm § 1 BurlG
Fall
SV: Arbeit während Urlaubs
Verbot gem § 8 BUrlG (praktisch sanktionslos)
AG gg. AN: auf Rückzahlung des Urlaubsgeldes aus § 812 iVm § 8, 1 BUrlG (BAG Rspr: (-))
Grds. kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
bis 31.03. des Folgejahres.
NUR bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Sollte der AG schuldhaft den Urlaub verhindert haben, macht er sich schadensersatzpflichtig => § 7 BUrlG
Vererblichkeit – Abgeltungsanspruch (-) SE wg. Nichtgewährung des Urlaubs (+)
E. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. Beendigungsmöglichkeiten
– Anfechtung des Arbeitsvertrages (§§ 119ff. BGB)
– Fristablauf bei befristeten Arbeitsvertrages
– auflösende Bedingung
– Tod des Arbeitnehmers (AN)
– Kündigung
– Aufhebungsvertrag / Abwicklungsvertrag
Nicht:
– Tod des Arbeitgebers (AG)
– Betriebsübergang § 613a BGB
– Erreichung der Altersgrenze 41 SGB VI, es sei denn die Beendigung ist vereinbart worden.
Kündigungen
a) ordentliche mit Einhalten der Frist
b) außerordentliche aus wichtigem Grund
ordentliche Kündigung:
– Fristeinhaltung nach § 622 BGB: AN im Grundfall 4 Wo., AG nach § 622 II. Möchte der AG den AN länger als 4 Wo. binden, soll er auch die längere Frist in Kauf nehmen.

Klage [nach dem fremden Skript]
Unterschiedliche Klagearten zu unterschiedlichen Streitgegenständen
a) Kündigungsschutzklage nach § 4 S. 1 KSchG – Nichtauflösung des Arbeitsverhältnisses
b) allg. Feststellungsklage nach § 256 I ZPO – Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses

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